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zfs 04/2026, Besorgnis der Befangenheit bei vorgefasstem ... / 2 Aus den Gründen:

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Die Richterin X war wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG abzulehnen.

1. Aus der dienstlichen Stellungnahme und dem Vortrag der Verteidigung ergibt sich übereinstimmend, dass sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 15.5.2025 jedenfalls ein Entwurf eines verurteilenden Urteils in der Akte befand.

2. Dies rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit.

Das Ablehnungsgesuch war zulässig, insbesondere rechtzeitig i.S.v. § 25 Abs. 2 StPO.

Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO.

Für die Prüfung, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, kommt es auf den Standpunkt des Ablehnenden an, allerdings nicht auf dessen tatsächlichen persönlicher Eindruck sondern auf eine aus seinem Blickwinkel vorzunehmende objektivierende Wertung, die ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage vornehmen würde. Die Ablehnung ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 24 Rn 5). Dies kann auch der Fall sein, wenn kein Grund zum Anlass besteht, dass von einer tatsächlichen Befangenheit des Richters auszugehen ist (BGH NJW 1972, 1288).

Die Besorgnis kann berechtigt sein, wenn der Richter den Eindruck erweckt, er habe sich endgültig festgelegt und werde von seiner Auffassung nicht mehr abrücken (BGH Beschl. v. 30.7.2013 – 4 StR 190/13, BeckRS 2013, 14340). Dies kann sich auch darin äußern, dass der Richter das Urteil absetzt, bevor er die Gelegenheit zur Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hatte (BayObLGSt 1972, 217).

Es ka...

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