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zfs 04/2024, Risikoausschluss für Vorerkrankungen / 2 Aus den Gründen:

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1. Der Senat weist die Berufung der Bekl. gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück …

a) Mit seinem Hinweisbeschluss vom 5.7.2023 hat der Senat ausgeführt:

“Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zutreffend stattgegeben. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR gemäß Ziff. II. B) 1.1, 1.2 und 1.2.1 AVB i.V.m. dem zwischen der Bekl. … mit der H.M. Ltd. … geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages mit eingeschlossener Reiserücktrittsversicherung …

Gegen die Wirksamkeit der Vorerkrankungsklausel bestehen Bedenken (1.). Die Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, weil die Klausel – deren Wirksamkeit unterstellt – dahin auszulegen ist, dass der Ausschluss im Streitfall nicht eingreift (2.). Der Kl. hat auch die Klageforderung erreichende oder diese übersteigende Stornierungskosten getragen (3.) und seine Schadensminderungsobliegenheit nicht verletzt (4.).

Da die Bekl. das Vorliegen eines versicherten Ereignisses sowie das Nichteingreifen der Subsidiaritätsklausel mit der Berufung – zu Recht – nicht angegriffen hat, kommt es in der Berufungsinstanz nur noch auf diese Fragen an.

1. Es bestehen Bedenken, ob die Vorerkrankungsklausel wirksam ist.

a) Die AVB des Gruppenversicherungsvertrags, in den der Kl. einbezogen worden ist, sind AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB, denn sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und enthalten Vertragsbedingungen, die die Bekl. einseitig gestellt hat. (wird ausgeführt)

b) Es bestehen Bedenken, ob die Vorerkrankungsklausel das Transparenzverbot des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB wahrt, was – wäre dies nicht der Fall – zur Unwirksamkeit der Klausel führte (so im Ergebnis Prölss/Martin/Dörner, VVG, 31. Aufl. 2021, VBRR 2008/2018 Abs....

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