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zfs 02/2024, Der getunte E-Scooter / 3. PflVG (§ 6 PflVG a.F.; §§ 30, 31 PflVG n.F.)

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Ein weiterer Bereich der Strafbarkeit tut sich für manipulierte E-Scooter schließlich im Bereich der Versicherungspflicht auf. Die Strafbarkeit regelt § 6 PflVG, nach der Reform des PflVG werden dann §§ 30, 31 PflVG n.F. einschlägig sein. Der Norm nach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.

Die Versicherungspflicht für Elektrokleinstfahrzeuge folgt aus der jenseits von 6 km/h liegenden Mindestgeschwindigkeit und der Kraftfahrzeug-Eigenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. a PflVG).[42] Der Kontrahierungszwang (§ 5 Abs. 2 PflVG) greift jedoch nur, wenn das zu versichernde Kraftfahrzeug auch im öffentlichen Verkehr (§ 1 PflVG, § 1 Abs. 1 StVG) eingesetzt werden darf (§§ 3, 4 FZV).

Wird ein zunächst ordnungsgemäß versicherter E-Scooter nach Vertragsschluss manipuliert, resultiert daraus (erst einmal nur) das Kündigungsrecht des Versicherers, § 24 VVG, das Grundvoraussetzung für die spätere Strafbarkeit nach § 6 PflVG ist.[43] Versicherungsschutz für das mögliche Unfallopfer besteht aber bis zum Zugang der Kündigung.[44] Erst ab dann ist der Gebrauch des gefahrerhöhten E-Scooters strafbar.[45] Der Versicherungsvertrag selbst wird aber durch die Manipulation des Fahrzeugs nicht tangiert.[46] Im Innenverhältnis besteht wie oben gesehen Leistungsfreiheit, § 26 VVG. Hiervon abzugrenzen ist die Frage, ob man für ein nicht zulassungsfähiges Kraftfahrzeug eine Kaskoversicherung abschließen kann: Dies wird in der Rechtsprechung zutreffend bejaht.[47]

Als Kuriosum am Rande sei für alle drei angesprochenen strafrechtlichen Normen noch vermerkt: Wer sich auf einem (unversicherten/manipulierten) E-Scooter ...

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