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zfs 02/2009, Beweiserhebungserfordernisse bei Behauptung einer Vorsatztat und Einwendung der Schuldunfähigkeit

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AHB § 4 II Nr. 1 S. 1

Leitsatz

Zu der Notwendigkeit, von einer versicherten Person zu ihrem Alkoholkonsum und ihren alkoholbedingten Ausfallerscheinungen angebotene Beweise zu erheben.

BGH, Beschl. v. 29.10.2008 – IV ZR 272/06

Aus den Gründen

Aus den Gründen: [1] „… Das BG hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei der Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1 S. 1 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden AHB und § 152 VVG a.F. versagt, weil er die dem Zeugen S mittels zweier körperlicher Angriffe zugefügten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss mehrerer Bänder, HWS-Distorsion, Becken- und Gesäßprellung) vorsätzlich herbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter Beweisantritt darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch, mithin in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 827 BGB angegriffen.

[2] 1. Der Kläger hatte behauptet, am 19.4.2003 gegen 19.00 Uhr das Osterfeuer in A aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich fünf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse getrunken zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung hatte er sich auf das Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen Wi und W, berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete Alkoholkonsum bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe.

[3] Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben.

[4] Das BG hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seinerzeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht fest. Die Rspr. nehme eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa ab e...

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