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zfs 01/2025, Wirksamkeit der Obliegenheit zur Beachtung von Sicherheitsvorschriften

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VVG § 28; BGB § 307; VGB 2014 B § 8 Nr. 1 a

Leitsatz

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem VN vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den VN nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BGH, Urt. v. 25.9.2024 – IV ZR 350/22

1 Sachverhalt

Der Kl. begehrt Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an einem Wohngebäude. Widerklagend machen die Bekl. Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse geltend.

Zwischen den Parteien besteht eine verbundene Wohngebäudeversicherung, an der die Bekl. zu 1 als führender VR mit 50 % und die Bekl. zu 2 und 3 mit 30 % und 20 % beteiligt sind. In den Versicherungsvertrag sind die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2014) Stand 2014 einbezogen.

Im September 2018 zerstörte ein Brand Teile des Dachstuhls und der Fassade des versicherten Gebäudes. Ausgangspunkt des Brandes war ein vom Kl. an der Hausfassade errichteter und mit einer Holzkonstruktion ummantelter Pizzaofen.

Die Bekl. zahlten zunächst einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung von zusammen 100.000 EUR. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsaufklärung teilte der Kl. seiner Versicherungsmaklerin im November 2018 schriftlich mit, der Streithelfer der Bekl., der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister, habe den in Bau befindlichen Ofen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die rechte und die hintere Seite der Holzummantelung des Ofens mit Dämmung montiert und ein Teil des Hohlraums zwischen Ummantelung und Ofen mit Sand verfüllt gewesen. Der Streithelfer habe dem Kl. Vorgaben zum Weiterbau des Ofens gemacht und erklärt, dass er den fertigen...

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