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zfs 01/2020, Notwendigkeit der Einwilligung des Betreuten in die Änderung der Bezugsberechtigung eines Lebensversicherungsvertrages zugunsten des Betreuers

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VVG § 159 Abs. 2 a.F. = § 150 Abs. 2 n.F.; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1 a.F. § 1857a § 1852 Abs. 2 S. 1 § 1831 S. 1 § 1812 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 § 164 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 3 jeweils a.F.

Leitsatz

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.

BGH, Urt. v. 25.9.2019 – IV ZR 99/18

Sachverhalt

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch.

Der Sohn des Bekl. (im Folgenden: Betreuter) hatte diese als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Jahr 1989 mit der Rechtsvorgängerin der Kl. abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall benannt. Im April 1993 fiel er infolge eines Unfalles ins Koma. Der Bekl. wurde zu seinem Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen", "Aufenthaltsbestimmung", "Vermögenssorge" sowie "Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Unterhalt" bestellt. Die Ehe des Betreuten wurde im August 1994 geschieden.

Mit Schreiben vom 10.10.1994 bat der Bekl. in seiner "Eigenschaft als Betreuer" die Kl. unter Hinweis auf die Ehescheidung, ihn selbst bei den Lebensversicherungen als bezugsberechtigte Person einzutragen, und erklärte, dass nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres die Tochter des Betreuten bezugsberechtigt sein solle. Die Kl. teilte dem Bekl. dur...

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BGH IV ZR 99/18
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