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zfs 01/2019, Abgrenzung von Trickdiebstahl und Betrug

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AKB 2014 A.2.2

Leitsatz

Vermietet der VN seinen Pkw an einen über seine Identität täuschenden Dritten, so liegt weder ein versicherter Diebstahl noch eine versicherte Unterschlagung vor.

(Leitsatz der Schriftleitung)

KG, Urt. v. 24.7.2018 – 6 U 24/18

1 Aus den Gründen:

"… Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf die Kaskoversicherungsleistung bereits auf der Basis ihres eigenen Vortrages nicht zu. Denn danach ist ein versichertes Ereignis nicht eingetreten."

Gemäß A.2.2 – dort Ziffer 2. – der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (AKB Juli 2014) war das Fahrzeug Typ Mercedes CLS 63 AMG versichert gegen eine Entwendung durch Raub und Diebstahl. Daneben bestand Versicherungsschutz auch gegen eine Entwendung durch Unterschlagung, dies jedoch nur in den Fällen, in denen dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen worden war. Ein Versicherungsschutz gegen eine Entwendung durch Betrug bestand nicht.

Ob vorliegend ein Versicherungsfall eingetreten ist, hängt damit entscheidend davon ab, ob das von der Kl. geschilderte Geschehen einem Diebstahl oder einer Unterschlagung – soweit versichert – zugeordnet werden kann. Was unter den Begriffen Diebstahl und Unterschlagung in A.2.2 AKB 2014 zu verstehen ist, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, wobei Versicherungsbedingungen nach st. Rspr. so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher VN, der nicht über versicherungsrechtliches Spezialwissen verfügt, sie bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (…). Enthalten AVB einen Ausdruck, den die Rechtssprache mit einem fest umrissenen Begriff verwendet, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes...

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