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zerb 2/2018, Einer flog über ... § 1906 BGB – Neuregelung der ärztlichen Zwangsmaßnahme

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Wer Jack Nicholson in dem Film "Einer flog über das Kuckucksnest" gesehen hat, wird eine grundsätzliche Abneigung gegen ärztliche Zwangsmaßnahmen haben. Noch mehr wird das meist gelten, wenn man Erfahrungen von zwangsbehandelten Menschen hört oder selbst betroffen war. Aus der Annahme, dass es Krankheiten gibt, die behandelbar sind, aber die Einsicht dazu krankheitsbedingt fehlen kann, wird allerdings eine staatliche Schutzpflicht für solcherart betroffene Personen angenommen. Dass diese Pflicht in die Vornahme einer ärztlichen Zwangsmaßnahme mündet, sollte zweifelsohne eine absolute Ausnahme sein. Und eigentlich sollte auch selbstverständlich sein, dass es für solche Maßnahmen klarer, gesetzlicher Vorgaben bedarf, die auch eingehalten werden. Auf das zweite, praktische Problem soll hier nicht näher eingegangen, sondern nur der subjektive Eindruck vermittelt werden, nach welchem die Umsetzung durch Mediziner und medizinische Einrichtungen noch sehr unterschiedlich ist.[2] Die gesetzlichen Vorgaben sind Gegenstand dieser Ausführungen, denn sie haben sich geändert.

[2] Vgl. etwa die Berichte der Betroffenenverbände, die unter www.patverfue.de zu finden sind.

I. Anlass der Änderung

Seit dem 26.7.2017 ist ein neuer Paragraph im BGB in Kraft, der § 1906 a BGB.[3] In ihm werden nun speziell die ärztliche Zwangsmaßnahme und die Verbringung in ein Krankenhaus zur Vornahme einer solchen Maßnahme geregelt. Zuvor war dies zum Teil in § 1906 BGB enthalten. Dort war eine Regelung allerdings auch erst mit Wirkung zum 26.2.2013 eingefügt worden.[4] Vor dem 26.2.2013 befasste sich § 1906 BGB nur mit der Unterbringung, also der zivilrechtlichen Freiheitsentziehung durch Einsperren in eine "geschlossene Abteilung" oder durch sonstige Maßnahmen wie Bauchgurte, Bettgitter oder Medikamente. Dies ist nun in § 1906 BG...

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