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zerb 2/2018, Anfall der 0,3 Erhöhungsgebür gem. Nr. 1008 VV-RVG

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Leitsatz

Voraussetzung für die Abrechnung einer 0,3 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV-RVG ist die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Hierbei ist nicht ausschlaggebend, dass der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber nebeneinander vertritt; die 0,3 Erhöhungsgebühr fällt auch dann an, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber nacheinander vertritt.

AG Hannover, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 502 C 8229/16

Aus den Gründen

Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung der Beklagten vom 4.8.2017 gemäß Beschluss vom 14.9.2017 nicht abgegolten hat, ist die Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln.

Die sofortige Beschwerde ist begründet, da die Beklagte neben den durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.7.2017 zugesprochenen Kosten von 413,64 EUR auch Anspruch auf Erstattung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.5.2017 geltend gemachten 0,3 Erhöhungsgebühren nach Nr. 1008 VV-RVG nach dem hier gegebenen Gegenstandswert von bis zu 4000 EUR, mithin iHv 75,60 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 14,36 EUR mithin iHv weiteren 89,96 EUR hat.

Nach Nr. 1008 VV-RVG fällt die 0,3 Erhöhungsgebühr an, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Hier hat der Prozessbevollmächtigte mehrere Personen vertreten, nämlich zunächst die frühere Beklagte Frau T.S.-O., sodann deren Erbin Frau E.I. Der Auffassung der Rechtspflegerin, bei der Erbin handele es sich um keinen weiteren Auftraggeber, vielmehr trete dieser als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der ehemaligen Beklagten, ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr der Auffassung von Mueller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – Kommentar, 22. Aufl., Nr. 1008 VV-RVG, Rn 80 zu folgen. Dass der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt beide Personen nebeneinander vertreten hat, ist unerheblich. Eine gleichzeitige Vertretung ist nicht Voraussetz...

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