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Zerb 12/2014, Beauftragung des eigenen Bestattungsuntern ... / Aus den Gründen

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Die Klage ist, bis auf den in der Hauptsache gestellten Klageantrag Ziff. 1.5, zulässig, jedoch nur teilweise nach den §§ 3,5 UWG begründet.

1. Der Kläger stützt die Klage ausschließlich auf die Verletzung lauterkeitsrechtlicher Vorschriften. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte sich überhaupt privatwirtschaftlich betätigt (vergleiche hierzu BGHZ 150, 343 – Elektroarbeiten). Dem pflichtet die Kammer bei. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzulässig (BGH GRUR 2005, 960 – Friedhofsruhe).

Vielmehr beanstandet der Kläger einzelne Verhaltensweisen der Beklagten, soweit sie sich erwerbswirtschaftlich in ihrem Eigenbetrieb betätigt.

Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand – dazu gehören auch Eigenbetriebe von Gemeinden als deren Sondervermögen (vgl. § 96 GemO) – muss den allgemeinen Regeln des lauteren Wettbewerbs standhalten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich zudem gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit verquickt werden (BGH aaO, Friedhofsruhe Rn 23). Erteilt eine Gemeinde Auskünfte, so müssen diese wegen des ihr in amtlicher Funktion entgegengebrachten Vertrauens objektiv und sachgerecht sein, weil sie zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist (BGH GRUR 2013, 301 – Solarinitiative). Ob eine Gemeinde mit einer unrichtigen Darstellung bewusst falsch b...

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