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ZErb 10/2025, Die doppelansässige liechtensteinische Fam ... / 6

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Auf einen Blick

Liechtensteinische Familienstiftungen gewinnen insbesondere aufgrund ihrer Flexibilität und des stifterfreundlichen Rechtsrahmens für deutsche Stifter zunehmend an Bedeutung.

Rein liechtensteinische Familienstiftungen haben den Vorteil, dass sie nicht alle 30 Jahre der deutschen Erbersatzsteuer unterliegen. Auf der anderen Seite bringen sie aber erhebliche steuerliche Risiken wie die Wegzugsbesteuerung (insb. § 6 AStG) und die Hinzurechnung von Einkünften (§ 15 AStG) mit sich. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob bei der Errichtung vom Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) profitiert werden kann. Außerdem ist umstritten, ob Ausschüttungen neben der Einkommensteuer auch der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG) unterfallen können und es damit zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Eine interessante Gestaltungsoption bietet die doppelansässige Familienstiftung mit Satzungssitz in Liechtenstein und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland. Diese Gestaltung ist zivilrechtlich möglich, da nach den Grundsätzen der europäischen Niederlassungsfreiheit eine liechtensteinische Familienstiftung einen Verwaltungssitz ohne Verlust ihrer rechtlichen Identität in Deutschland begründen kann.

Die doppelansässige Stiftung vereint eine Kombination der Vorteile beider Systeme: Die Familienstiftung unterliegt dem liechtensteinischen Stiftungszivilrecht. Steuerlich wird sie in Deutschland jedoch als inländische Stiftung behandelt und kann damit u.a. das Steuerklassenprivileg nutzen. Gleichzeitig greifen weder die Wegzugsbesteuerung noch die Hinzurechnungsbesteuerung. Allerdings unterliegt die doppelansässige Stiftung wie eine inländische Stiftung der Erbersatzsteuer, die möglicherweise durch eine spätere Verlegung des Verwaltungssitzes vermieden werden k...

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