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ZErb 10/2019, Kein Beschwerderecht des Notars bei Beauftragung zur Erstellung eines Inventars durch das Nachlassgericht

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Leitsatz

Dem Notar, der durch das Nachlassgericht zur Erstellung eines Inventars nach § 2300 BGB beauftragt wird, steht gegen den die Beauftragung erteilenden Beschluss kein Beschwerderecht gem. §§ 58 ff FamFG zu. Der Beschluss greift nicht in die Rechte des beauftragten Notars ein; einen Anspruch auf "Nichtbeauftragung" sieht das Gesetz nicht vor.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 3 Wx 102/19

Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Erbfolge nach dem Erblasser. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Nachlassgericht zunächst mit Beschluss vom 15.1.2019 der Beteiligten zu 2 eine Frist von einem Monat zur Erstellung eines Inventars über den Nachlass gemäß § 2003 BGB aufgegeben. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 8.2.2019 die Inventarerrichtung dem Notar A... in B... übertragen. Mit Blick darauf, dass der vom Nachlassgericht bestellte Notar bereits für die – vom Nachlassgericht im Erbscheinserteilungsverfahren als Zeugen vernommenen – Eltern der Beteiligten zu 2 tätig gewesen war, bat die Beteiligte zu 1 um Beauftragung eines anderen Notars. Daraufhin übertrug das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.4.2019 dem Beteiligten zu 3 die Aufnahme des Inventars. Gegen seine Beauftragung wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde vom 15.4.2019. Zur Begründung stützt er sich darauf, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Notar A... seiner ihm kraft Gesetzes obliegenden Neutralitätspflicht nicht nachkommen würde. Gerade in kleinen Städten, in denen es häufig nur einen einzigen Notar gebe, sei es üblich und unvermeidbar, dass der Notar mehrfach von denselben bzw. miteinander verwandten Personen beauftragt werde. Den hiesigen Beteiligten habe auch kein Ablehnungsrecht in Bezug auf den zunächst...

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