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ZErb 09/2025, Testamentsgestaltung zugunsten eines Abköm ... / 1. Problem

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In der Praxis ergibt sich immer wieder folgendes Problem: Ehegatten haben u.a. einen gemeinsamen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der erste Ehegatte verstirbt, ohne eine (geeignete) Verfügung von Todes wegen errichtet zu haben. In der Folge wird der Abkömmling mit Behinderung Miterbe nach dem Erstverstorbenen. Gleiches kann auch für einen Fall gelten, in dem die Ehegatten geschieden sind und der jeweilige Erstversterbende keine geeignete Verfügung von Todes wegen errichtet hat. Das Kind mit Behinderung erwirbt damit Vermögen vom Erstverstorbenen, das dem Zugriff des Sozialleistungsträgers nach den Regelungen der § 33 SGB II, § 93 SGB XII sowie § 141 SGB IX unterliegt. Erwirbt das Kind mit Behinderung gemeinsam mit einem weiteren Erben, etwa dem längerlebenden Ehegatten, liegt zunächst kein verwertbares Vermögen vor, da das Vermögen in der Erbengemeinschaft gebunden ist.[1] Weigert sich der Miterbe, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, so muss der Sozialleistungsträger seine Leistungen als Zuschuss erbringen. Eine nur darlehensweise Gewährung scheidet aus.[2] Mit Auflösung der Erbengemeinschaft, ggf. auch erst nach dem Tod des Längerlebenden, sowie in den Fällen des § 102 SGB XII (selbstständige Erbenhaftung) unterliegt das ererbte Vermögen dem Zugriff des Sozialleistungsträgers.[3] Dies hat für die Beratungs- und Gestaltungspraxis zur Folge, dass in diesen Fällen die Auseinandersetzung des Nachlasses möglichst vermieden werden sollte.

Das BGB eröffnet mit der Regelung des § 2170 BGB eine bisher ungenutzte Möglichkeit, den Zustand nach dem Eintritt des Erbfalls nach dem Erstverstorbenen rechtssicher zu "reparieren" und mindestens einmal das aus dem Nachlass des Erstverstorbenen im Vermögen des Kindes mit Behind...

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