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ZErb 09/2019, Anlage von Vermögenswerten in einem offene ... / Aus den Gründen

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben, da nicht ausgeschlossen ist, dass die im Zuge der Abwicklung des streitbefangenen Fonds realisierten Erträge inklusive der bereits angefallenen Erträge hinter dem aus dem Erbe der Klägerin investierten Kapital zurückbleiben und der Klägerin hieraus ein Schaden entstehen wird. Dabei reicht die Möglichkeit von Folgeschäden für ein Feststellungsinteresse iSd § 256 ZPO aus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 256 Rn 14; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn 8 a mwN). Da ein Schaden während des Laufs der Fondsabwicklung noch nicht feststellbar ist, scheidet die Erhebung einer Leistungsklage als vorrangige Klageart aus. Da der Beklagte seine Ersatzpflicht ernsthaft bestreitet, besteht auch eine rechtliche Unsicherheit, die durch die Rechtskraft des klägerseits begehrten Feststellungsurteils im Erlassfalle beseitigt werden würde.

Soweit Tatsachen streitig sind, die sowohl zulässigkeits- wie anspruchsbegründend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), ist für die Prüfung der Zulässigkeit allein auf den Parteivortrag der Klägerin abzustellen (so im Ergebnis auch bei BGH, Urteil vom 10.11.1997, Az.: II ZR 336/96, Rn 5, zit. n. juris, abgedruckt in NJW 1998, 1230; BGH, Urteil vom 25.11.1993, Az.: IX ZR 32/93, Rn 16, zit n. juris, abgedruckt in MDR 1994, 1240).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft dadurch verletzt hat, dass er im Jahre 2005 den zunächst in Sparbriefe der Deutschen Bank inves...

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