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ZErb 08/2022, Die Abgründe der Teilungsversteigerung - Ein kurzer Überblick

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Der Beitrag wendet sich an Erbrechtspraktiker, die mit dem Erfordernis einer Teilungsversteigerung oder der Reaktion auf einen solchen Antrag befasst sind. Angesichts der Fülle an Problemen kann sein Zweck allerdings nur eine gewisse Einstimmung, eine Sensibilisierung für elementare Probleme sein.

A. Zum Geleit

Erfahrungsgemäß ist bei den allermeisten Kollegen eine auch nur rudimentäre Kenntnis der Materie nicht vorauszusetzen. Keller schreibt treffend:

Zitat

"Das Immobiliarvollstreckungsrecht zeichnet sich durch eine Häufung schwierigster rechtlicher und wirtschaftlicher Probleme aus. (…) Die Vermischung von Prozessgrundsätzen mit stark ausgeprägtem Formzwang und sachenrechtlichen Elementen bereitet den Verfahrensbeteiligten vielfach Schwierigkeiten,"[1]

und die wenigen, die sich auskennen, finden ganz unüblich drastische Worte. Kogel spricht von "Albtraum",[2] Kiderlen von "Abenteuer",[3] Hamme von einem "kaum zu durchdringenden Rechtsgebiet";[4] bei Storz/Kiderlen heißt es:

Zitat

"Die Teilungsversteigerung ist ein noch abgelegeneres Rechtsgebiet als die Vollstreckungsversteigerung, so dass sich hier außer den Rechtspflegern bei den Amtsgerichten nur sehr wenige Personen wirklich auskennen; das gilt ausdrücklich auch für Rechtsanwälte, die nur ausnahmsweise mit solchen Verfahren in Berührung kommen,"[5]

über welche man wiederum von Bergschneider liest:

Zitat

"Es erscheint ihnen dieses Rechtsgebiet als besonders haftungsträchtig, weil zu kompliziert, voller Fallen und übersehener Möglichkeiten und von einem unbekannten System, zudem verbunden mit einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die zu beachten sind."[6]

Was man in der Praxis erlebt, bestätigt diese Sätze, und gereicht unserem Berufsstand nicht zur Ehre. Es werden Anträge eingereicht, deren Urheber Hazardeur oder wundergläubig sein muss. O...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung von Grundstücken bei widersprechender Teilungsanordnung der Erblasserin  Normenkette BGB § 2042 Abs. 1, § 2085; BGB a.F. § 2306; ZPO §§ 767, 771; ZVG § 180  Verfahrensgang ...

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