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ZErb 06/2011, Beerdigungs- und Grabpflegekosten, Grabden ... / 3. Kosten für die übliche Grabpflege

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Unter Grabpflegekosten sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Die Kosten einer weiten Anreise zum Friedhof und damit zusammenhängender Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand zur Grabpflege sind z. B. nicht abzugsfähig.[14] Nachgewiesene Grabpflegekosten können nur angesetzt werden, wenn sie zusammen mit den übrigen Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG die Erbfallkostenpauschale von 10 300 EUR überschreiten,

▪ wenn sie in der Person des Erwerbers entstehen bzw. künftig entstehen und
▪ durch den Sterbefall veranlasst werden und
▪ soweit sie üblich sind.
▪ Die Grabpflegekosten müssen in der Person des Erwerbers entstehen bzw. künftig noch entstehen. Gewöhnlich entstehen sie in der Person des/der gesetzlichen oder testamentarischen Erben. In H 29 ErbStH 2003 hat die Verwaltung die Behandlung von Fällen geregelt, in denen der Erblasser schon Vorsorge für die Grabpflege getroffen hat, d. h. entsprechende Verträge abgeschlossen und Sparguthaben angelegt hat. Hervorzuheben ist, dass bei Vorliegen eines vom Erblasser abgeschlossenen Grabpflegevertrags eine daraus resultierende Zahlungsverpflichtung als Erblasserverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden kann. Dadurch entfällt die Abzugsmöglichkeit der Kostenpauschale ebenso wenig, als wenn der Erblasser die Grabpflege für die gesamte Liegezeit im Voraus bezahlt hat.

Bei der Prüfung, ob die Grabpflegekosten durch den Sterbefall veranlasst werden, ist u. a. auch zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Grab um ein "Familiengrab" handelt. Ist dies der Fall, können nur die auf die Grabstätte des Erblassers entfallenden Kosten abgezogen werden[15]; nur sie sind durch den betreffenden Sterbefall veranlasst worden.

Die Üblichkeit der Grabpflegekosten ric...

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