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ZErb 03/2025, Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

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Leitsatz

1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.

2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

BFH, Urt. v. 31.7.2024 – II R 20/22

1 Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt mit Vertrag vom 3.11.2016 von seiner Schwester ein Darlehen in Höhe von 1.875.768,05 EUR. Das Darlehen galt als zum 1.1.2016 ausgezahlt. Die Darlehenssumme wurde rückwirkend zum 1.1.2016 mit 1 % verzinst. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von 12 Monaten erstmals zum 31.12.2019 gekündigt werden.

Mit Bescheid vom 29.11.2017 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt – FA –) Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 EUR fest. Dabei ging das FA von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 785.008 EUR mit Wirkung zum 1.1.2016 aus. In der verbilligten Überlassung der Darlehenssumme zur Nutzung sah es eine freigebige Zuwendung in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem Zinssatz für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme gem. § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 5,5 %. Da es sich um Nutzungen und Leistungen von ungewisser Dauer handelte, bewertete es den Nutzungsvorteil gem. § 13 Abs. 2 Hs. 2 BewG mit dem 9,3fachen des Jahreswerts in Höhe von 84.409,56 (1.875.768,05 EUR x 4,5 %), also mit 785.008,91 EUR.

Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13.7.2020 als unbegründet zurück. Es sah die vergünstigte Überlassung der Darlehenssumme weiterhin als gemischte Schenkung an, ging nunmehr jedoch von dem 23.3.2017 als Bewertungsstichtag und Be...

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