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ZErb 02/2024, Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft als ... / 2. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft als Stifterin und Abzugsverbot nach § 10 Nr. 1 KStG (Fallbeispiel)

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Die unbeschränkt steuerpflichtige A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland möchte als Stifterin eine inländische rechtsfähige und privatnützige Stiftung errichten (§ 80 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Sitz und Geschäftsleitung der Stiftung befinden sich kumulativ im Inland. Aufgabe der Stiftung soll der Erhalt von Kapital und seine verzinsliche Anlage sein. Die Erträge aus der Kapitalanlage können an den Begünstigten/Destinatär ausgekehrt werden. Dies wird in der Satzung der Stiftung geregelt neben den weiteren erforderlichen (Mindest-)Bestimmungen.[9] Hierzu verpflichtet sich die Stifterin A-GmbH, aus ihrem Vermögen einen Bankbestand von 400.000 EUR unwiderruflich auf die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts zur freien Verfügung der Stiftung zu übertragen.[10] Gem. §§ 82a S. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die A-GmbH im Rahmen des Stiftungsgeschäfts verpflichtet, das gewidmete Vermögen aus ihrem Vermögen in das Vermögen der Stiftung zu übertragen. Als einzige Begünstigte der Stiftung wird in der Satzung der Stiftung die A-GmbH (Stifterin) festgelegt. Ebenfalls wird in der Satzung der Stiftung die A-GmbH (Stifterin) gem. § 87c Abs. 1 BGB als alleinige Anfallberechtigte fixiert.

Durch Vollzug der Übertragung des gewidmeten Vermögens auf die Stiftung (Kapital von 400.000 EUR) tritt bei der A-GmbH als Stifterin grundsätzlich eine Vermögensminderung ein. Buchungssatz: Aufwand 400.000 EUR an Bank 400.000 EUR. Es stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen aus dem Stiftungsgeschäft (§ 82a S. 1 BGB) das zu versteuernde Einkommen der A-GmbH (Stifterin) mindern als Betriebsausgabe oder ob diesbezüglich das Abzugsverbot nach § 10 Nr. 1 S. 1 KStG zur Anwendung kommt. Dies wird im Folgenden untersucht.

[9] Vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
[10] Sog. gewidmetes Vermögen i...

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