Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ZErb 01/2024, Wegzug aus steuerlichen Gründen nach Öster ... / I. Ausnahme/Anrechnung von ausländischen Abgaben

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Das ÖstEStG hält keine allgemeinen unilateralen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereit. Falls kein DBA angewendet werden kann oder trotz eines anwendbaren DBA eine Doppelbesteuerung eintritt, kann das österreichische BMF innerhalb seines Ermessensrahmens gem. § 48 BAO auf Antrag Ausnahmen von der Besteuerung gewähren. Nach § 48 BAO können zu diesem Zweck bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabenpflicht ausgeschieden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die österreichischen Abgaben angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Ausnahmen zur Angleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung notwendig sind.[56]

Diese Maßnahmen zur Steuerentlastung kann das österreichische BMF im Einzelfall durch Bescheid regeln. Für bestimmte Einkünfte hat das österreichische BMF eine Verordnung[57] erlassen, die in gewissen Grenzen eine automatische Entlastung durch Befreiung bzw. Anrechnung schon im Veranlagungsweg vorsieht, womit ein Antrag beim BMF nicht erforderlich ist. Nach der Verordnung sind positive ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus einem Nicht-DBA-Staat kommen und im Ausland einer Einkommen-/Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterlagen.

[56] Vgl. für einen möglichen Anwendungsfall: EAS 2842.
[57] ÖstBGBl II 2002, 474.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.531
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.411
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    889
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    871
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    851
  • Jubiläumszuwendung
    823
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    739
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    738
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    727
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    726
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    719
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    687
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    669
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    661
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    646
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    632
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    631
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    623
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    616
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    616
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren