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ZErb 01/2009, Immobilien verschenken und vererben nach I ... / B. Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens

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Die Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens ist vollständig im BewG selbst geregelt. Zunächst war vorgesehen, die Einzelheiten der Bewertung in einer Grundvermögensbewertungsverordnung vorzuschreiben. Aufgrund vielseitiger Kritik, dass die Bewertung im Gesetz nur unvollständig beschrieben und daher Bewertungsdetails in der Verordnung ohne gesetzliche Grundlage geregelt würden, hat man von der Verordnung wieder Abstand genommen.

[6] Wolf-Dietrich Drosdzol, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung des Grundvermögens, ZEV 2008, 10–16, 177–181; Steffen Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf der Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129–133; Dirk Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht, NWB Beratung aktuell 2008, 895–908 (11/2008); ders. Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht – Verordnung zur Neubewertung des Grundvermögens, NWB Beratung aktuell 2008, 695–710 (9/2008); Ingo Krause, Mathias Grootens, Der Entwurf zur neuen Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG, BBEV 2008, 80–91; Rave, Kühnold, Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke nach der Erbschaftsteuer-Reform 2008, DStZ 2008, 240–251.

1. Bewertung unbebauter Grundstücke

Unbebaute Grundstücke sind Flächen, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Ruinen, aufgelassene Industriebrachen etc. bleiben also unberücksichtigt. Rohbauten etc. werden im Rahmen eines Grundstücks im Zustand der Bebauung erfasst. Nach bisherigem Recht galten auch Grundstücke als unbebaut, wenn sich darauf Gebäude befanden, die keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden konnten (§ 145 Abs. 2 Satz 2 BewG). Künftig gelten derartige Grundstücke als bebaute Grundstücke. Das hat zur Folge, dass auch diese Bauwerke separat zu bewerten sind und zusammen mit dem Bodenwert den Grundbesitzwert bild...

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