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Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten

Mario Scharf
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Renten wegen voller Erwerbsminderung, die zustehen, weil ein wegen Krankheit oder Behinderung eingeschränktes Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich vorhanden ist und Arbeitslosigkeit besteht (Arbeitsmarktrente), werden immer zeitlich befristet. Das gilt – im Unterschied zur Zeitrente aus rein medizinischen Gründen – auch für den über 9 Jahre hinausgehenden Zeitraum, längstens aber ebenfalls bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsmarktrente

Eine Versicherte beantragt am 28.4.2025 eine Erwerbsminderungsrente. Alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente liegen vor. Nach ärztlichem Votum liegt seit 17.4.2025 ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden vor. Zugleich wurde festgestellt, dass eine Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Der Versicherte hat keinen Arbeitsplatz inne, er ist arbeitslos.

Medizinisch betrachtet, besteht ab 1.5.2025 ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (unbefristet). Zugleich besteht ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, d. h. ab 1.11.2025, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (befristet). Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ruht, solange die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

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