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Zeitarbeit

Bettina Brucker
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zeit- oder Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung oder Personalleasing – all diese Begriffe meinen dasselbe: Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber vorübergehend einem anderen Betrieb überlassen. Dabei ist der Arbeitgeber (Verleiher) ein Personaldienstleister. Bei ihm ist der (Leih-)Arbeitnehmer fest und meist unbefristet angestellt. Eingesetzt wird er in einem Kundenbetrieb (Entleiher). Dieser kann immer wieder wechseln, denn bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Einsatz einer Arbeitskraft flexibel am Bedarf ausgerichtet. Mal dauert er Tage, mal Wochen, mal Monate. In die Kritik kommt die Arbeitnehmerüberlassung immer wieder v. a. durch niedrige Löhne, Ungleichbehandlung der Leiharbeitnehmer gegenüber der Stammbelegschaft sowie wegen einer deutlich höheren Zahl an Arbeitsunfällen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgeschrieben. Danach muss der Entleiher eine Erlaubnis für sein Handeln von der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit haben. Diese wird zunächst befristet erteilt. Erst nach dreimaliger Verlängerung gilt sie unbefristet. Die Behörde kontrolliert, ob der Verleiher alle Vorschriften einhält. Ist das nicht der Fall, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. entzogen werden.

Seit der Neuregelung der AÜG-Reform 2017 darf der Verleiher gemäß § 1 Abs. 1b AÜG den Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate einem Entleiher überlassen. Eine längere Überlassung ist nur dann möglich, wenn sie für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird. Die Unterbrechung erfolgt durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub zählt nicht zu einer solchen Unterbrechung. Von der Überlassungshö...

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