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ZAP 8/2017, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / 1. Ersetzung der Begründung einer Aufhebungsentscheidung – fehlende Anhörung

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Behördliche Entscheidungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind ein regelmäßiger und steter Quell von Fehlern, so häufig hinsichtlich der Auswahl der Rechtsgrundlage, auf welche die Aufhebung gestützt wird.

 

Hinweis:

Grundsätzlich ist ein Verwaltungsakt (VA) nicht deshalb rechtswidrig, weil er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden ist. Da allerdings § 45 SGB X die Ausübung von Ermessen voraussetzt, § 48 SGB X jedoch nicht bzw. nur in atypischen Ausnahmefällen, ist eine Umdeutung (§ 43 SGB X) eines auf § 48 SGB X gestützten Verwaltungsaktes in einen VA nach § 45 SGB X wegen des sonst bestehenden Ermessensausfalls nicht möglich, umgekehrt jedoch regelmäßig schon. In Angelegenheiten des SGB II und SGB III allerdings räumt das Gesetz den Behörden abweichend davon in keinem Fall Ermessen ein (§ 330 SGB III, für das SGB II i.V.m. § 40 SGB II), so dass in diesem Bereich eine Umdeutung möglich ist.

In dem Urteil des BSG vom 26.7.2016 (B 4 AS 47/15 R) zugrunde liegenden Fall hatte ein Jobcenter die Aufhebung einer Alg-II-Leistungsbewilligung zunächst – falsch – auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gestützt, also das nachträgliche Erzielen von Einkommen oder Vermögen. Im Widerspruchsverfahren erhielt es die Aufhebung aufrecht, ersetzte aber die Begründung: Anstelle von § 48 SGB X sei die Aufhebung richtigerweise als Rücknahme auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zu stützen. Dabei hörte das Jobcenter die Klägerin nicht erneut an. Vor Erlass des Ausgangsbescheids hatte das Jobcenter zwar eine Anhörung durchgeführt, den Ausgangsbescheid aber bereits am letzten Tag der Anhörungsfrist erlassen. Erst auf Hinweis des LSG-Berichterstatters gab das Jobcenter der bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten gewesenen Klägerin im Berufungsverfahren durch persönlich an sie gerich...

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