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ZAP 7/2026, Anwaltsmagazin / 7 Satzungsversammlung beschließt Änderungen in der FAO

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Die Satzungsversammlung der Anwaltschaft hat im Juni eine Reihe von Änderungen für die FAO beschlossen. Sie betreffen die Anforderungen an den Nachweis der besonderen Kenntnisse bzw. praktischen Erfahrungen bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Sportrecht. Die Neuerungen im Einzelnen:

  • Strafrecht

    Für die Fachanwaltschaft Strafrecht wird § 13 Nr. 3 FAO ergänzt. Künftig gehören auch die „Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen” zu den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen. Hintergrund der Ergänzung ist u. a. ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

  • Handels- und Gesellschaftsrecht

    Bei der Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht wird § 14i Nr. 2c FAO angepasst. Klargestellt wird, dass beim „internationalen Gesellschaftsrecht” nur Grundzüge verlangt werden, insb. zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Zudem werden Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts aufgenommen. Zur Begründung wurde auf die strukturelle Nähe dieser Rechtsgebiete zum Gesellschaftsrecht und ihre wachsende praktische Bedeutung, insb. was das Stiftungsrecht angeht, verwiesen.

  • Sportrecht

    Bei der Fachanwaltschaft für Sportrecht wird die Fallanrechnung in § 5 Abs. 1 Buchst. x FAO erweitert. Von den 80 nachzuweisenden Fällen können künftig bis zu 20 Fälle aus Tätigkeiten als Richterin oder Richter in der Sportgerichtsbarkeit oder der dortigen Schiedsgerichtsbarkeit oder als Schlichterin oder Schlichter in sonstigen rechtsförmlichen Verfahren stammen. Davon dürfen höchstens fünf Fälle sonstige rechtsförmliche Verfahren betreffen (Anm. der Red.: Zum Begriff des „rechtsförmlichen Verfahrens” vgl. auch ZAP 2026, 371 ff.). Zudem wurde § 14q Nr. 7 FAO sprachlich präzis...

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