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ZAP 6/2026, Überblick über die Reform des Verbraucher-, ... / III. Änderungen im EGBGB

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Art. 246b EGBGB enthält die Informationspflichten für Verträge über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die Altregelung diente insb. der Umsetzung von Art. 3 und 5 der FinFARL 2002/65/EG (Informationspflichten für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen). Da Verbraucher aber bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ebenso schutzbedürftig sind, wurden diese Informationspflichten bei der Umsetzung der FinFARL durch den deutschen Gesetzgeber auch insoweit übernommen, obwohl dies vom europäischen Recht nicht vorgeschrieben ist. Daran hält der Gesetzgeber auch jetzt weiter fest (vgl. Art. 11 der RL 2023/2673, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich freistellt, die Pflichten dieser RL auch auf Finanzdienstleistungsverträge anzuwenden, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, RegE, BT-Drucks 21/1856, S. 43).

Mit der RL 2023/2673 wird die FinFARL mit Wirkung v. 19.6.2026 aufgehoben und teilweise (ohne wesentliche inhaltliche Veränderungen) in die VerbrRRL inkorporiert. Danach erhält die VerbrRRL ein neues Kapitel über Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (Art. 16a bis e).

Art. 246b EGBGB ist neu strukturiert und an die Neuerungen in Art. 16a und d der VerbrRRL angepasst worden. Eine wesentliche Änderung ist die Einführung von „Angemessenen Erläuterungen” nach dem Vorbild der VerbrKrRL 2008/48/EG und der WohnimmKrRL 2014/17/EU (RegE, BT-Drucks 21/1856, S. 43).

1. Grundlegende Informationspflichten

Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB enthält die grundlegenden Informationspflichten, die jetzt auf Art. 16a Abs. 1 VerbrRRL (Katalog der vom Unternehmer bereitzustellenden Informationen) beruhen. Die Nrn. 1 bis 5 regeln (so Art. 16 Abs. 1 Buchst. a bis e VerbrRRL) die Informationen zum Unternehm...

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