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ZAP 6/2025, Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO): Immaterieller Schadensersatz

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(BGH, Urt. v. 28.1.2025 – VI ZR 183/22) • Der Begriff des „immateriellen Schadens” ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten i.S. dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, DB 2024, 1676 Rn 31 – PS GbR; BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn 28; jeweils m.w.N.). Dabei soll nach ErwG 146 S. 3 DS-GVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (BGH, a.a.O., Rn 28). Nach der Rspr. des EuGH kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfüllt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion (EuGH, Urt. v. 20.6.2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn 23 – Scalable Capital; BGH, a.a.O., Rn 18; jeweils m.w.N.). In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DS-GVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 S. 6 DS-GVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DS-GVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam” anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, a.a.O.; BGH, a.a.O., Rn 96 m.w.N.). Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die DS-GVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (vgl. BGH, a.a.O., Rn 96 m.w.N.).

ZAP F., S. 281–281

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