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ZAP 5/2026, Unterschiede im Unterhaltsrecht: Ehe und nic ... / a) Finanzielle Situation des Partners bzw. der Partnerin

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Erforderlich ist aber, dass der Lebensgefährte über ausreichende Finanzmittel verfügt, wobei auch Einkünfte der Lebensgefährtin aus eigenem Sozialhilfebezug grds. ausreichen (BGH, Beschl. v. 26.3.2025 – XII ZB 388/24, FamRZ 2025, 1105). Für das erforderliche Mindesteinkommen der Partnerin ist auch bei deren Erwerbstätigkeit nicht auf den höheren notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige abzustellen (BGH, Beschl. v. 26.3.2025 – XII ZB 388/24 Rn 25, FamRZ 2025, 1105).

Der BGH hat weiter aufseiten der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Partnerin wegen der Haushaltsgemeinschaft deren unterhaltsrechtliches Existenzminimum um 10 % gekürzt und so einen Betrag von 1.080 EUR angesetzt. Nur wenn die Partnerin über ein höheres Einkommen verfügt, kommt eine Herabsetzung des Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen in Betracht.

Im streitigen Unterhaltsverfahren genügt es, wenn der Unterhaltsberechtigte bei bestehender Partnerschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Partnerin behauptet. Denn bei Bestehen einer Haushaltspartnerschaft wird nach der Lebenserfahrung von der Reduzierung des Selbstbehaltes ausgegangen. Folglich trägt der Unterhaltspflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Ersparnis anfällt, etwa, weil die Partnerin nicht leistungsfähig ist (BGH, Urt. v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802 m. Anm. Viefhues = NJW 2010, 1665; KG Berlin, Beschl. v. 15.8.2025 – 16 UF 44/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.3.2014 – 9 UF 106/13, NZFam 2014, 568; jurisPK-BGB/Viefhues, 2026, § 1361 Rn 1576 m.w.N.). Zum Beweis muss der Unterhaltspflichtige ggf. auch die Einkommensunterlagen der Partnerin vorlegen (KG Berlin, Beschl. v. 15.8.2025 – 16 UF 44/24 Rn 53).

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