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ZAP 5/2026, Internetreport / 13 Widersprüchliche Netto- und Bruttopreise sind irreführend

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Im Falle irreführender Preisangaben kann ggf. neben dem Inserenten auch eine Plattform haften. Mit einer solchen Thematik hatte sich das LG Fulda (Urt. v. 8.8.2025 – 7 O 4/25) zu beschäftigen gehabt.

Die Beklagte betreibt ein Online-Portal, über das sie Nutzern den Service anbietet, Inserate für Monteurunterkünfte zu schalten. In einem dieser Inserate wurden widersprüchliche Brutto- und Nettopreise angegeben. Laut der Preisübersicht enthielten die Preise die Mehrwertsteuer:

Zitat

„Alle hier genannten Preise verstehen sich pro Person und sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben (ausgenommen hiervon sind Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UstG sowie Angebote privater Vermieter).

Bitte beachten Sie, dass die Preise eine Übersicht darstellen. Der Vermieter nennt Ihnen auf Anfrage einen konkreten Endpreis für die von Ihnen angefragt Zeit.”

Weiter unten unter „Zusätzliche Preisinformationen” führte die Beklagte aus, es handele sich um Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer:

Zitat

„Alle Preise gelten Netto, zzgl. der Mwst.”

In den FAQ hieß es:

Zitat

„Selbstverständlich richtet sich unser Angebot an jedermann. Egal ob preisbewusster Urlauber, als Privatperson, Außendienstmitarbeiter, Städtereisender wie Messebesucher oder auch Geschäftsreisender – auf (...).de finden Sie Ihre passende Unterkunft!”

Ferner sicherte die Beklagte auf ihrer Webseite zu, jedes Inserat prüfe sie vor der Veröffentlichung:

Zitat

„Redaktionelle Überprüfung

Jeder (Neu)-Eintrag wird redaktionell geprüft. Dabei steht die Einhaltung der Richtlinien im Vordergrund.”

Das LG Fulda folgte der Ansicht des Klägers und verurteilte die Beklagte antragsgemäß wegen irreführender Preisangaben (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Verantwortlich und haftbar für den Widerspruch in den Angaben ist nach Ansicht des Gerichts auch die Beklagte als...

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