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ZAP 5/2018, Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Wohnraummiete – Formularvertragliche Klauseln und ihre Wirksamkeit

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I. Einleitung

Mietrecht und AGB-Recht sind eng miteinander verknüpft, da ca. 24,2 Mio. Mietwohnungen in Deutschland ganz überwiegend mittels eines Formularmietvertrags eines Verbands oder Verlags vermietet werden. Auf diese Verträge sind die §§ 305 ff. BGB anwendbar. Die Entwicklung des AGB-Rechts hat deshalb auch das Mietrecht in den letzten Jahren stark beeinflusst. Dabei ist die Überführung der Regelungen des AGB-Gesetzes ins BGB nicht so bedeutsam wie die Fortentwicklung der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte zur Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Kodifizierung des Transparenzgebots hat dessen Bedeutung hervorgehoben (Häublein WuM 2016, 468; Schumacher NZM 2003, 13; Heinrichs NZM 2003, 6).

II. Einbeziehungskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) und die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Letzteres ist insbesondere bei überraschenden Klauseln gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht der Fall.

 

Prüfungsschema: Vorliegen von AGB

1. Handelt es sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB?
□ Vorliegen tatsächlicher Vertragsbedingungen; keine bloßen Hinweise.
□

Vorformulierung für eine Vielzahl von Fällen:

□ Auch für den Fall zu bejahen, dass bei vorformulierten Bedingungen von Dritten (Verbänden/Verlagen) diese vom Verwender nur einmal benutzt werden?
□ Bei Verbraucherverträgen, also Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher, gelten die §§ 307–309 BGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB schon bei erstmaliger Verwendung.
□ Vom Verwender gestellt: Bei Verbraucherverträgen gelten die AGB regelmäßig als vom Unternehmer gestellt, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
2. Sind die AGB in den Vertrag einbezogen?

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