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ZAP 5/2016, Pflegevertrag: Keine Vergütung bei Einsatz unzureichend qualifizierten Personals

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(BGH, Urt. v. 8.10.2015 – III ZR 93/15) • Erfüllen die zur Pflege eingesetzten Mitarbeiter nicht die im Pflegevertrag vereinbarten fachlichen Qualifikationen, dann entfällt der Vergütungsanspruch des beauftragten Pflegedienstes bereits dem Grunde nach, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Leistungen i.Ü. ordnungsgemäß erbracht wurden. Hinweis: Der BGH stellt mit vorliegender Entscheidung eine Gleichbehandlung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung hinsichtlich der Maßgeblichkeit der sozialrechtlichen Abrechnungsgrundsätzen mit der Folge her, dass die vom BSG zum Vertragsarztrecht entwickelte Rechtsprechung, die die Vergütung für ärztlichen oder sonstigen Leistungen streng von der Erfüllung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen abhängig macht, um so zugleich u.a. eine entsprechende Qualitätskontrolle zu gewährleisten, auch unmittelbar auf den privaten Pflege(dienst)vertrag Anwendung finden können und damit Qualifikationsdefizite des betreuenden Personals nicht nur eine vertragliche Schlechtleistung, sondern vielmehr das vollständige Nichterbringen der vertraglich geschuldeten Leistung darstellt (s.a. BGH, Beschl. v. 16.6.2014 – 4 StR 21/14, wistra 2014, 478 zum strafrechtlichen Betrugsvorwurf gegenüber dem Pflegedienst).

ZAP EN-Nr. 203/2016

ZAP 5/2016, S. 216 – 216

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