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ZAP 4/2026, Rechtsprechungsübersicht zum Arbeitsrecht – ... / 3. Benachteiligung wegen einer Behinderung durch Nichtbestellen eines Integrationsbeauftragten nach § 181 SGB IX

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Die Klägerin des hier zu referierenden Rechtsstreits ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Sie ist Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, ein Stellvertreter ist ebenfalls gewählt. Die Klägerin hat nach Versetzung einen rechtskräftigen Titel auf weitere Beschäftigung in Dauernachtschicht erstritten. Sie macht gegen ihren AG Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG geltend mit der Behauptung, sie sei durch zwei Arbeitsanweisungen, welche sie durchzuführen verweigerte und daraufhin zwei Abmahnungen erhielt, aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt worden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der AG entgegen § 181 SGB IX keinen Inklusionsbeauftragten bestellt habe. Ferner sei sie u.a. vom AG angewiesen worden, Tätigkeiten auszuüben, die nicht behinderungsgerecht i.S.v. § 164 Abs. 4 SGB IX seien, und man habe sie wegen ihrer Weigerung, solche Tätigkeiten zu verrichten, zu Unrecht abgemahnt. Die Schwerbehindertenvertretung sei entgegen § 178 Abs. 2, S. 1 SGB IX vor Ausspruch der Abmahnungen nicht beteiligt worden.

Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin war teilweise begründet und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BAG, Urt. v. 26.6.2025 – 8 AZR 276/24, NZA 2025, 1389). Teilweise greift die Ausschlussfrist ein. Teilweise liegt keine Benachteiligung vor. Teilweise steht dies noch nicht fest. Die wesentlichen Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Das Gericht bestätigt seine bisherige Rspr., dass § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX eine Verfahrenspflicht begründet, deren Verletzung die Vermutung i.S.v. § 22 AGG begründet, wonach die Benachteiligung auf der Behinderung beruht (Rn 35 m.w.N.). Die unterbliebene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach dieser Vorschr...

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