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ZAP 4/2025, Fristversäumnis: Verschulden bei Fehler des Klägers und zusätzlichem Fehler des Gerichts

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(BFH, Beschl. v. 22.1.2025 – IX B 71/24) • Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Fristversäumnis auch dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn der Kläger zunächst einen von ihm zu vertretenden Fehler begangen hat, dann aber ein zusätzlicher Fehler des Gerichts hinzugekommen ist, auf dem letztlich die Fristversäumnis beruht. Eine nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Klageschrift genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes und Steuerberaters versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach eines anderen prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes und Steuerberaters übermittelt wird. Diese „fehlende Eigenhändigkeit” führt dazu, dass die Klage nicht wirksam eingereicht worden ist.

ZAP F., S. 186–186

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