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ZAP 4/2015, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / 3. Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

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Seit der Mietrechtsreform 2001 heißt es im Gesetz, dass der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu beachten hat (dazu Börstinghaus/Lange WuM 2010, 538). Die Einordnung dieses Grundsatzes ist umstritten. Dass eine unwirtschaftliche Heizung keinen Mangel darstellt, hat der XII. Senat vor gut einem Jahr entschieden (BGH GE 2014, 245 = NZM 2014, 163 = DWW 2014, 89 = ZMR 2014, 436 = GuT 2013, 271 = CuR 2014, 30 = MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 49 m. Anm. Eisenschmid; Schmid MietRB 2014, 71; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 5/2014 Anm. 3; Pfeifer jurisPR-BGHZivilR 6/2014 Anm. 1; Drasdo NJW-Spezial 2014, 162). Der für Wohnraummietverträge zuständige VIII. Senat des BGH (WuM 2011, 513 = GE 2011, 1225 = NJW 2011, 3028 = NZM 2011, 705 = DWW 2012, 52 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 77 m. Anm. Eisenschmid; Schach jurisPR-MietR 19/2011 Anm. 1; Börstinghaus LMK 10/2011 Anm. 5; Pfeifer MietRB 2011, 337; Drasdo NJW-Spezial 2011, 642; Hinz NZM 2012, 137; Peters NZM 2012, 145; Timme/Günnewig MietRB 2012, 83; Milger NZM 2012, 657) hat die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes als Nebenpflicht des Vermieters angesehen, so dass der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter trägt, damit ein Schadensersatzanspruch auf – anteilige – Freistellung besteht. Dabei trifft den Vermieter regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes. Nun hat auch der XII. Senat (BGH Urt. v. 17.12.2014 – XII ZR 170/13, MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 113 mit Anm. Eisenschmid) dies ähnlich gesehen. Der Vermieter darf den Mieter nur nur mit Nebenkosten, die erforderlich und angemessen sind, belasten. Dieser ...

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