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ZAP 4/2015, Das verbraucherprivatrechtliche Widerrufsrec ... / III. Relevante Fallgestaltungen im Mietrecht

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Ein Widerrufsrecht des Mieters kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen der Mieter Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (im folgenden Wohnraummieter) und der Vermieter Unternehmer gem. § 14 BGB (im folgenden Wohnungsunternehmer) ist (zur Frage wann diese persönlichen Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, s. unter IV.). Diese Fallkonstellation unterstellt, ist es sowohl beim Vertragsschluss (hierzu sogleich unter 1.) als auch im laufenden Mietvertrag (dazu unter 2.) denkbar, dass dem Wohnraummieter ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht.

1. Widerrufsrecht bei Vertragsschluss

Zur Beruhigung der derzeitig geführten Diskussion in aller Deutlichkeit vorweg: Im praktischen Regelfall, bei dem der Abschluss des Wohnraummietvertrags nach einer Besichtigung der Wohnung durch den Mieter erfolgt, kann der Wohnraummieter den Mietvertrag mit dem Wohnungsunternehmer auch dann nicht nach § 312g BGB widerrufen, wenn die situativen Voraussetzungen einer der Besonderen Vertriebsformen erfüllt ist. In der Vielzahl von Fällen besteht daher, anders als mitunter propagiert, kein Widerrufsrecht. Dies ergibt sich aus § 312 Abs. 4 S. 2 BGB. Danach ist das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Begründung eines Mietverhältnisses ausgeschlossen, wenn der Mieter die Wohnung vor Vertragsschluss besichtigt hat (vgl. auch HK-BGB/Schulte-Nölke, § 312 Rn. 25). Hierbei ist es ausreichend, wenn die Besichtigung dem Vertragsschluss unmittelbar vorausgegangen ist (RegE BT-Drucks. 17/12637, S. 48). Es muss dem Mieter keine Bedenkzeit eingeräumt werden. Nach der Gesetzesbegründung kann ein Vertragsschluss in der Wohnung erfolgen, ohne dass hierbei zwingend auch die Voraussetzungen der Besichtigung erfüllt sind (RegE BT-Drucks. 17/12637, S. 48). Daraus folgt, dass eine Besichtigung mehr erfordert, als das bloße Betreten der Wohnung.

Von einer Be...

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