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ZAP 3/2023, Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB – Voraussetzungen und Verfahren

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I. Einführung

Haupttätigkeitsfeld des Verteidigers im Strafverfahren ist in aller Regel das Erkenntnisverfahren und hierbei insb. die Hauptverhandlung, wohingegen das Vollstreckungsverfahren oftmals nur eine untergeordnete Rolle spielt. Richtig ist diese einseitige Fokussierung nicht: Denn gerade in Fällen, in denen angesichts der Beweislage und der im Raum stehenden Straferwartung weder mit einem Freispruch noch mit einer bewährungsfähigen Strafe gerechnet werden kann, muss alsbald auch das Vollstreckungsverfahren in den Blick genommen werden. Gelingt es dort, eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen, können die Rechtsfolgen der Verurteilung mitunter erheblich abgemildert werden. Hierin liegt eine große Hoffnung nahezu aller Verurteilter, wobei allerdings oftmals unterschätzt wird, dass eine solche Reststrafenaussetzung zur Bewährung nicht leicht zu erreichen ist. So lag der Anteil der Strafgefangenen, die bereits nach der Verbüßung der Hälfte ihrer Strafe auf Bewährung entlassen wurden, zuletzt bei nur 1,6 %, und eine Entlassung nach zwei Dritteln wurde weniger als 13 % der Inhaftierten gewährt (MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl. 2020, § 57 StGB, Rn 6 [nachfolgend MüKOStGB/Bearb.]). Bereits diese Zahlen belegen, dass auf eine vorzeitige Entlassung zielgerichtet hingearbeitet werden muss, wenn das Ansinnen des Verurteilten Aussicht auf Erfolg haben soll. Entsprechende Möglichkeiten gibt es durchaus: In manchen Fällen können die späteren Erfolgsaussichten schon zu Vollzugsbeginn oder gar bereits im Erkenntnisverfahren zugunsten des Verurteilten beeinflusst werden, etwa wenn er nachträglich Mittäter benennt, deren Identität er in der Hauptverhandlung noch verschwiegen hatte (LG Bremen, Beschl. v. 15.9.2022 – 81 StVK 430/20) oder er zuvor rechtzeitig Aufklärungshilfe gem. § 31 BtMG ...

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