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ZAP 3/2016, Anwaltsmagazin / Änderungen beim Designschutz

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Der Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) soll künftig in noch größerem Umfang als bisher auf elektronischem Weg erfolgen. Das ist eines der wesentlichen Ziele eines Gesetzentwurfs, den die Bundesregierung jetzt eingebracht hat. Weitere Änderungen betreffen Nichtigkeitsverfahren im Designschutz sowie Anpassungen des nationalen Rechts an EU-Verordnungen im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Produktpiraterie und mit dem Schutz geografischer Herkunftsangaben (BT-Drucks 18/7195).

Zur Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs soll insbesondere die Möglichkeit beitragen, vermehrt Vorgänge unter Verwendung fortgeschrittener digitaler Signaturen ausschließlich auf elektronischem Weg zu übermitteln und nur noch auf ausdrücklichen Antrag in Papierform. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll mit dem Gesetz ermächtigt werden, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Zu den weiteren Änderungen in diesem Bereich gehört, dass die Bekanntmachung eines Designs oder einer Marke in ausschließlich elektronischer Form erfolgen kann.

Mit der erleichterten Löschung eingetragener Designs beim DPMA beschäftigt sich eine Reihe weiterer Bestimmungen des Gesetzentwurfs. Hierbei geht es insbesondere darum, im Einvernehmen mit dem Inhaber eines Designschutzrechts Nichtigkeitsverfahren von vorneherein zu vermeiden oder zu beenden. Zudem soll eine bisher fehlende Klarstellung für einstweilige Verfügungsverfahren in diesem Bereich ins Gesetz aufgenommen werden.

[Quelle: Bundestag]

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