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ZAP 2/2019, Die Verfassungsbeschwerde / b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Erst seit 1993 gibt es im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Monatsfrist. Ein Wiedereinsetzungsantrag kann lediglich innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden, § 93 Abs. 2 S. 5 BVerfGG. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 Rn 26). Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte (hBVerfG, Beschl. v. 27.2.2015 – 1 BvR 121/15 Rn 3).

 

Hinweis:

Die Jahresfrist ist eine absolute Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Wiedereinsetzung gibt es nicht. Die Entscheidung über eine Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung; dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG: "(...) ist (...) Wiedereinsetzung (...) zu gewähren."

Eine Wiedereinsetzung setzt Folgendes voraus:

  • Fristversäumnis,
  • Verhinderung,
  • fehlendes Verschulden,
  • Antrag innerhalb von zwei Wochen und
  • Nachholen der verfristeten Handlung innerhalb der Zweiwochenfrist.

Das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers bzw. das ihm über § 93 Abs. 2 S. 6 BVerfGG zuzurechnende Verschulden seines Bevollmächtigten ist zumeist der Dreh- und Angelpunkt eines Wiedereinsetzungsantrags. Entscheidend ist, ob einem Beschwerdeführer nach den Umständen...

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