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ZAP 21/2017, Verkehrssicherungspflichten für Bäume / III. Verkehrssicherungspflicht für Bäume

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Überträgt man diese Grundsätze auf die Verkehrssicherungspflicht für Bäume, ergibt sich Folgendes:

1. Allgemeine Grundsätze

Sowohl dem Privateigentümer als auch der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, z.B. der Kommune, als Eigentümer oder als Träger der Straßenbaulast obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die auf ihrem Grund und Boden wachsenden Bäume. Sie soll nicht nur die Personen schützen, die sich berechtigterweise auf dem baumbewachsenen Grundstück aufhalten, sondern auch diejenigen, die sich auf Nachbargrundstücken befinden. Das gilt sowohl in dem Fall, dass Zweige der Bäume auf ein Nachbargrundstück herüberragen, als auch dann, wenn sich die Bäume zwar insgesamt auf dem Grundstück halten, auf dem sie wachsen, aber in irgendeiner Weise auf ein Nachbargrundstück einwirken.

Die Schwierigkeit beim Einhalten der Verkehrssicherungspflicht für Bäume besteht darin, dass schadensverursachende Ereignisse meistens auf Natureinflüssen beruhen und nicht generell bestimmt ist, welche Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Schadenseintritts notwendig sind. Diesbezüglich ist in erster Linie an eine mehr oder weniger regelmäßige Baumkontrolle zu denken. Der Verkehrssicherungspflichtige hätte es leichter, wenn es ein verbindliches Regelwerk gäbe, in welchem aufgelistet ist, was er in dieser Hinsicht zu tun hat. Ein solches Regelwerk existiert jedoch nicht.

 

Hinweis:

Insbesondere ist die FLL-Baumkontrollrichtlinie (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. in Bonn) keine verbindliche Regelung. Sie ist für die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob im Zusammenhang mit Bäumen die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, nicht bindend. Allerdings kann sie als Maßstab für die Beurteilung einer eventuellen Verkehrssicherungspflichtverletzung herangezogen werden (vgl. OLG Köln, Urt...

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