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ZAP 21/2016, Fehlerquellen und Haftungsfallen für den An ... / 12. Ratenzahlungsvergleich

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Wird der Beklagte auf Zahlung von z.B. 20.000 EUR verklagt und einigt man sich auf 10.000 EUR zahlbar in Monatsraten von 200 EUR, dann ist die genaue Fälligkeit anzugeben ("zahlbar jeweils bis 3. des Monats, erstmals am 3.3., wobei die Gutschrift auf dem Konto des Klägers maßgebend ist") und eine Verfallsklausel einzufügen: "Sollte der Beklagte mit zwei Raten mehr als 10 Tage in Rückstand sein, ist der gesamte Restbetrag sofort fällig."

 

Hinweis:

Man sollte "Rückstand", nicht Verzug schreiben; denn der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Was er zu vertreten hat, regeln §§ 276–278 BGB. Wenn der Schuldner z.B. öffentliche Leistungen beantragt, aber erst verspätet ausbezahlt erhalten hat, hat er das zu vertreten (BGH NJW 2015, 1296). Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte das verschuldensunabhängige Wort "Rückstand" gewählt werden. Die Zinsfrage darf nicht vergessen werden.

Kommt der Beklagte mit Raten in Rückstand, dann könnte immer nur wegen der jeweils fälligen Raten vollstreckt werden, bei 50 Monatsraten ist das ein Problem. Deshalb ist unbedingt eine Verfallsklausel zu vereinbaren.

Bei solchen Vergleichen muss der Beklagte i.d.R. alle oder zumindest einen Teil der Kosten tragen. Belaufen sich die Kosten z.B. auf 3.000 EUR, sind diese sofort fällig und wollen die beteiligten Anwälte nicht, dass sie erst nach Zahlung der letzten Rate für die Hauptsache an die Reihe kommen (also z.B. nach mehreren Jahren), dann muss geregelt werden, dass z.B. die ersten Raten auf Gerichts- und Anwaltskosten angerechnet werden und dann erst die Raten auf die Hauptsache zu zahlen sind. Erfolgt eine solche Vereinbarung nicht, dann muss der Mandant darüber aufgeklärt werden, da...

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