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ZAP 17/2022, Anwaltsmagazin / 8 Mahnung zur Vorsicht beim beA-Kartentausch

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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat vor Problemen im Zusammenhang mit dem durch die neue Kartengeneration erforderlich gewordenen beA-Kartentausch gewarnt. Die aufgrund von technischen Umstellungen am Anwaltspostfach notwendig gewordene Ausgabe neuer beA-Karten führe dazu, dass bei Nutzung einer gesonderten Anwaltssoftware elektronische Dokumente zumindest vorübergehend nicht mehr qualifiziert elektronisch signiert werden könnten. Betroffene müssten deshalb ihre Arbeitsweise vorerst umorganisieren.

Wie der DAV ausführt, hat die Ausgabe neuer beA-Karten durch die Bundesnotarkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer bereits begonnen. Mit dem neuen System kann auch eine Fernsignatur genutzt werden, weil das Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nicht mehr auf der beA-Karte gespeichert ist. Anfang September endet die Wirksamkeit älterer beA-Zertifikate; deshalb muss vorher der Kartentausch durchgeführt worden sein, ansonsten ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht mehr möglich.

Der DAV warnt allerdings, dass bei Nutzung einer Anwaltssoftware elektronische Dokumente (zumindest vorübergehend) nicht mehr qualifiziert elektronisch signiert werden könnten. Betroffene Anwälte und Anwältinnen müssten deshalb ihre Arbeitsweise zeitweilig umorganisieren: Für die gerichtliche Kommunikation sei etwa die Nutzung des Webclients oder ein Versand aus dem eigenen anwaltlichen Postfach (§ 130a Abs. 3 S. 1, 2. Alt. ZPO) möglich. Die elektronische Kommunikation mit Behörden über die anwaltliche Fachsoftware sei dann vorübergehend ebenfalls nicht mehr möglich, da solche elektronischen Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden müssten, wenn sie die Schriftform voraussetzten (§ 36a Abs. 2 SGB I, § 3a Abs. 2 VwVfG).

Die für das beA-System zuständige Bu...

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