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ZAP 14/2023, Einstweilige Aussetzung des GEG (HeizungsG): Teilhabe der MdB an parlamentarischer Willensbildung

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(BVerfG, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 BvE 4/23) • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens (Anm. der Red.: hier des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes [GEG – „Heizungsgesetz”], zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BT-Drucks 20/6875) einschließlich der Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag einen statthaften Antragsgegenstand im Organstreitverfahren bildet. Einzelne Akte des Gesetzgebungsverfahrens können statthafter Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens sein, wenn ein Beteiligter schlüssig darlegen kann, dadurch sei in seine Rechte eingegriffen worden (vgl. BVerfG, Urt. v. 7.3.1953 – 2 BvE 4/52, BVerfGE 2, 143, 177; BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvE 5/18). Ungeachtet der Frage, ob einzelne Akte im Gesetzgebungsverfahren nur vorbereitenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.2005 – 2 BvE 1/05, BVerfGE 112, 363; insofern Abgrenzung), liegt auf der Hand, dass die Ausgestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Gesamtheit möglicherweise die Beteiligungsrechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzen und damit tauglicher Gegenstand eines Organstreits sein kann. Zu den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG (Gleichheit der Abgeordneten) an die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens insb. mit Blick auf das Recht der Abgeordneten zu beraten (zu „verhandeln”, Art. 42 Abs. 1 GG) und an eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand (s. BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18, Rn 93). Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst demnach u.a. das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf de...

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