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ZAP 1/2023, Umgangsrecht: Kindeswohlgefährdung i.V.m. hinreichender Wahrscheinlichkeit

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(BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 150/19) • Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB ist bei Feststellung einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr gegeben, sofern bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen anzustellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB ist auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind hinreichend zu beachten. Während sich die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nur bei einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als verhältnismäßig darstellt, können weniger einschneidende Eingriffe, zu denen die im Katalog des § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BGB exemplarisch aufgeführten Maßnahmen zählen, bereits im Fall einer nicht überwiegend wahrscheinlichen Gefahr angemessen sein, soweit die Abwehr einer massiven Rechtsgutbeeinträchtigung im Raum steht. Bei Einschränkung oder Ausschluss des persönlichen Umgangs des Elternteils mit dem Kind durch eine auf § 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB gestützte Schutzanordnung, hat sich diese Anordnung auch an den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB messen zu lassen. Hinweis: Der BGH hebt in dieser Entscheidung hervor, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts i.R.d. Feststellung einer Kindeswohlgefährdung umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass die vollständige oder te...

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BGH XII ZB 150/19
BGH XII ZB 150/19

Leitsatz (amtlich) 1. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des ...

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