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ZAP 11/2024, Die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zum AGB-Recht im Jahre 2023

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I. Einbeziehung von AGB in einen Vertrag (§ 305 Abs. 2 BGB)

AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Der BGH (Urt. v. 2.3.2023 – III ZR 108/22) hatte sich mit der Einbeziehung von Anlagebedingungen als AGB in Investmentverträge zu befassen. Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach den §§ 162, 163 KAGB müssen nach Ansicht des BGH als AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden. Dies geschieht beim unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger nach § 305 Abs. 2 BGB. Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen über eine Börse oder auf dem freien Markt tritt der Letzterwerber aufgrund eines Rechtskaufs i.S.d. § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein, weshalb es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung der Anlagebedingungen bedarf. Vielmehr reicht es aus, dass die Anlagebedingungen wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind (BGH, a.a.O., 3. Ls. in Bestätigung von BGH, Urt. v. 21.4.2022 – III ZR 268/20, Rn 18 ff.).

II. Zweifel bei der Auslegung von AGB (§ 305c Abs. 2 BGB)

Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen nach § 305 Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

1. Versicherungsschutz bei coronabedingter Betriebsschließung (Betriebsschließungs-Pauschalversicherung)

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