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ZAP 11/2020, Digitale Kommunikation (nicht nur) in Krise ... / III. Home-Office und Datenschutz

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Auch an uns Anwälten geht die Corona-Krise natürlich nicht spurlos vorbei. Der eine oder andere wird einen spürbaren Rückgang von Mandaten verzeichnen, andere wiederum bekommen mehr Arbeit, als sie bewältigen können. Das hängt insb. stark von den jeweiligen Rechtsgebieten ab. Aber in jedem Fall hat inzwischen wohl jede Anwältin und jeder Anwalt zumindest einmal über mobiles Arbeiten bzw. Home-Office nachgedacht. Die meisten haben ein solches Modell sicherlich bereits in die Praxis umgesetzt, einfach weil es momentan faktisch kaum anders geht. Dabei haben selbstverständlich die Kanzleien einen Vorteil, bei denen die Digitalisierung weit fortgeschritten ist, die also ohnehin schon regelmäßig Schriftsätze via beA verschicken oder die in puncto Anwaltssoftware auf eine Cloud-Lösung setzen. Je weniger Papier im Umlauf und je ausgeprägter der digitale Workflow ist, desto eher ist ortsunabhängiges Arbeiten möglich. Denn dann kommt man nicht in die Verlegenheit, "von jetzt auf gleich" eine Lösung für das Arbeiten vom heimischen Arbeitsplatz für mehrere Mitarbeiter finden zu müssen.

Eine Home-Office-Tätigkeit muss zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten vereinbart werden. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber grds. nicht dazu, dies einseitig anzuordnen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2018 – 17 Sa 562/18). Nur ausnahmsweise in akuten Notlagen kann dies einseitig festgelegt werden, wobei es von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Corona-Krise einen solchen akuten Notfall darstellt. Dies wäre ggf. dann zu bejahen, wenn es in der betreffenden Kanzlei nachgewiesene Corona-Erkrankungen gibt.

Besonders wichtig ist, dass sowohl der technische als auch der juristische Rahmen geschaffen wird, damit die Heimarbeit nicht neue ...

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