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Z / 3 Zwischenverfahren [Rdn 4331]

Detlef Burhoff, Ralph Gübner
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für OWi in Straßenverkehrssachen bestehen Zweifel an der Effizienz des Zwischenverfahrens, dessen Potenzial regelmäßig auch von der Verteidigung nicht ausgeschöpft wird.
2. Der zulässige Einspruch aktualisiert die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals zu prüfen und erneut zu würdigen.
3. Bei drohender Verfolgungsverjährung soll die Verwaltungsbehörde jedoch nach zweifelhafter Ansicht nicht mehr zur Durchführung ergänzender Ermittlungen und Beweiserhebungen verpflichtet sein.
4. Erweist sich der Tatvorwurf aufgrund der weiteren Sachverhaltsaufklärung entkräftet oder eine Ahndung nicht mehr geboten, ist die Verwaltungsbehörde zur Rücknahme des Bußgeldbescheids verpflichtet, die sie häufig mit der Einstellung des Verfahrens verbinden wird.
5. Anstelle einer Einstellung kommen der Erlass eines neuen geänderten Bußgeldbescheids, die Abgabe an eine andere Verwaltungsbehörde oder bei Anhaltspunkten für eine Straftat an die StA in Betracht.
6. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten über die StA an das AG und vermerkt die Gründe dafür in den Akten.
7. Mit Eingang der Akten bei der StA wird diese zwar Herrin des Verfahrens, jedoch ist sie weder zur Zurücknahme des Bußgeldbescheids noch zur Zurückweisung nach § 69 Abs. 5 S. 1 an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts berechtigt.
8. Vor allem bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann das AG die Sache nach § 69 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 mit Zustimmung der StA förmlich an die Verwaltungsbehörde zurückgeben.
 

Rdn 4332

 

Literaturhinweise:

Bohnert, Neuregelungen im Zwischenverfahren des OWiG, NZV 1999, 322

ders., Wiederholte Aktenabgab...

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