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Wohnungsgrundbuch: Anspruch auf Umschreibung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat auch nach der Löschung von Zwangseintragungen keinen Anspruch auf Umschreibung seines Wohnungsgrundbuchs.

2 Normenkette

§ 28 GBV

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, sein Wohnungsgrundbuch umzuschreiben. Aus dem Wohnungsgrundbuch sind bislang erkennbar: ein im Jahr 2004 gelöschter Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein im Jahr 2014 gelöschtes allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des K (gelöscht im Jahr 2020) und eine Arrest- und eine Sicherungshypothek, die am 11.3.2021 gelöscht wurden.

K meint, die bereits gelöschten, aber immer noch erkennbaren Eintragungen seien kreditschädigend und diskriminierend. Die höchstens abzuwartende Dreijahresfrist (analog § 882e ZPO) habe mit der gerichtlichen Bestätigung seines Insolvenzplans im Jahr 2018 begonnen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei durch Rechtsbehelfe eines seiner Gläubiger verzögert worden. Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück. Dagegen geht K vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Es liege kein Fall der fakultativen Umschreibung vor: Denn durch eine Umschreibung würde das Grundbuchblatt nicht wesentlich vereinfacht werden. § 28 GBV könne auch nicht entsprechend angewendet werden. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn einer Eintragung im Grundbuch ein Offenbarungsverbot entgegenstehe. Ein solches Verbot sei aber nicht ersichtlich.

Darüber hinaus werde in der Literatur zwar auch diskutiert, ob ein Eigentümer die Umschreibung verlangen könne, wenn alte Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke gelöscht, aber trotzdem noch erkennbar seien und sich diskriminierend und kreditschädigend auswirken könnten. Diese Ansicht habe sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung aber nicht durchsetzen können. Der Senat sehe keinen Anlass, von...

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  Leitsatz (amtlich) Der Grundstückseigentümer hat nach der Löschung von Zwangseintragungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts (Anschluss an OLG Düsseldorf, FGPrax 2017, 100; OLG Köln, FGPrax 2015, 249; OLG Naumburg, FGPrax ...

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