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Wohnungseigentumsgemeinschaft: Umsatzsteuerliche Besonde ... / 1. Kurzdarstellung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Bei der Begründung von Wohnungseigentum durch eine Teilungserklärung wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Gesetz begründet.

Die Leistungen, die diese Gemeinschaft gegenüber den einzelnen Mitgliedern erbringt, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.[1] Allerdings kann eine Option zur Umsatzsteuer erfolgen.[2] Diese Option kann für jeden Eigentümer getrennt erfolgen und ergibt nur Sinn, wenn der Eigentümer seinerseits die Wohnung zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen vermietet. Erfolgt die Option, sind Leistungen der Gemeinschaft an das von der Option betroffene Mitglied umsatzsteuerpflichtig, die Gemeinschaft hat aber ihrerseits nunmehr die Möglichkeit in dem Umfang, wie die Option wirkt, Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend zu machen.[3]

Ob § 4 Nr. 13 UStG allerdings europarechtlichen Vorgaben entspricht, ist nach der Entscheidung des EuGH v. 17.12.2020 fraglich.[4] Allerdings ist es bislang nicht zu einer Änderung der deutschen Rechtslage gekommen.[5]

Der Nachteil einer solchen Option ist vor allem in dem Aufwand, der sich aus der Option ergibt, zu sehen. So sind nunmehr Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, die zusätzliche Kosten verursachen können. Ferner sind die weiteren Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gem. Umsatzsteuergesetz zu beachten.

[1] Ausführlich zur Thematik Eigentümergemeinschaft und Umsatzsteuer auch Wenke/Lüder, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Wohnungseigentümergemeinschaften, Teil 1 NWB 2025 S. 2396 und Teil 2 S. 2475, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH, Urteil v. 15.1.2025, XII ZR 29/24, BFH/NV 2025 S. 839.
[2] Zur europarechtlichen Situation vgl. Schüler-Täsch, in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 5; Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 4.

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