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Wohnungseigentümer: Ermächtigung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer ermächtigen, einen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1, 18, 20 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B auf Rückbau einer unzulässigen baulichen Veränderung. Da K womöglich nicht prozessführungsbefugt ist, ermächtigen die Wohnungseigentümer ihn in Bezug auf die Entstörung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beschluss. Fraglich ist, ob Wohnungseigentümer eine solche Ermächtigung überhaupt beschließen können.

4 Die Entscheidung

Das LG bejaht die Frage! § 9a Abs. 2 WEG stehe einer Ermächtigung nicht entgegen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei vielmehr berechtigt, einen Wohnungseigentümer zu ermächtigen, einen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum folgenden Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geltend zu machen (Hinweis u. a. auf Bärmann/Dötsch § 20 Rn. 297 und Rn. 407 und BeckOK WEG/Elzer). Einer Ansicht, das Gesetz lehne eine Ermächtigung ab, und dem "streitlustigen" Wohnungseigentümer bliebe nur die Wahl, im Wege der Beschlussersetzungsklage die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu zwingen, gegen den angeblich gegen Binnenrecht verstoßenden Eigentümer vorzugehen, könnte nicht gefolgt werden. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei es auch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, die Ansprüche auf einzelne Wohnungseigentümer zu übertragen (Hinweis u. a. auf Häublein, ZWE 2020, S. 401, 407). Wenn die Mehrheit der Wohnun...

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rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Rückermächtigung zweier Eigentümer zur Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs im Wege der gewillkürter Prozessstandschaft  Normenkette BGB § 1004; WoEigG § 9a Abs. 2, § 9b Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 18 ...

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