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Wohnflächenverordnung / 1 Praktische Bedeutung

Ulf Wollenzin
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Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt gemäß § 1 WoFlV unmittelbar nur für die Berechnung der Wohnfläche bei der Durchführung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung. Hierunter versteht man staatliche Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von sozial schwachen Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum. Die Einzelheiten sind seit dem 1.1.2002 im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geregelt.

Für den frei finanzierten Wohnungsbau gilt die WoFlV dagegen nicht unmittelbar. Vorrangig ist hier immer die Parteivereinbarung. Diese dürfte in der Praxis recht selten anzutreffen sein. Grundsätzlich können Sie aber eine Berechnungsmethode vereinbaren.

Gibt es keine Parteivereinbarung, gilt nach der Rechtsprechung das ortsübliche Regelwerk, wenn es ein solches gibt. Dies dürfte eher selten zu bejahen sein, weil die Rechtsprechung dafür weitere detaillierte Voraussetzungen aufstellt.

Gibt es weder eine Parteivereinbarung noch ein ortsübliches Regelwerk, gelten folgende Vorschriften:

  • Vertragsabschluss vor 31.12.2003: §§ 42 II. BV
  • Verträge ab 1.1.2004: WoFlV

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