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Wirtschaftsplan / 1.3 Erstellungs-/Vorlagefrist

Alexander C. Blankenstein
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Hauptzweck des Wirtschaftsplans ist es, die Hausgeldvorschüsse für das laufende Kalenderjahr oder die konkrete anderweitig vereinbarte Wirtschaftsperiode festzulegen. Aus diesem Grund hat der Verwalter den Wirtschaftsplan

  • vor oder
  • jedenfalls zu Beginn der betreffenden Wirtschaftsperiode zu erstellen.[1]

Da die Kosten der Vorwirtschaftsperiode aufschlussreich für den Planungszeitraum sind, ist allgemein anerkannt, dass der Verwalter den Wirtschaftsplan nicht vor Beginn der maßgeblichen Wirtschaftsperiode zur Beschlussfassung vorlegen muss. Durchaus sinnvoll kann es jedenfalls sein, die Ergebnisse der Jahresabrechnung der Vorwirtschaftsperiode als Grundlage für die Kostenschätzung des Wirtschaftsplans zu nehmen.

Die Pflicht zur Vorlage des Wirtschaftsplans wird jedenfalls

  • in den ersten 3 Monaten der jeweiligen Wirtschaftsperiode,
  • spätestens aber nach 6 Monaten fällig.[2]

Das bedeutet für eine Wirtschaftsperiode, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, dass der Verwalter verpflichtet ist, der Wohnungseigentümerversammlung den Wirtschaftsplan nach Möglichkeit bis Ende März, spätestens jedoch bis Ende Juni eines Kalenderjahrs zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine Vorlage im Dezember ist deutlich verspätet.[3] Nichtig ist der Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans dann allerdings nicht, da das Merkmal "voraussichtlich" in § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht kompetenzbegründend ist.[4]

Er dürfte in einem solchen Fall nicht einmal erfolgreich anfechtbar sein. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Wirtschaftsplan sogar nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden kann, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen.[5] Maßgeblich ist aber zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die für die Wirtschaf...

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